Als Kleinunternehmer nach §19 UStG schreiben Sie Rechnungen ohne MwSt. Hier erstellen Sie in 2 Minuten eine korrekte Rechnung ohne Umsatzsteuer – mit dem richtigen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
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Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Nicht jeder Unternehmer muss Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen. Wer die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzt, erstellt Rechnungen ohne MwSt. – aber mit einem Pflichthinweis.
Wer im Vorjahr maximal 25.000 € Umsatz hatte und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht überschreitet, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen und auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichten.
Auf jeder Rechnung ohne Umsatzsteuer muss ein Hinweis stehen, z.B.: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Ohne diesen Vermerk ist die Rechnung formell fehlerhaft.
Kleinunternehmer, Freiberufler, Freelancer, Selbstständige und Einzelunternehmer – alle, die die Umsatzgrenzen einhalten und sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer registriert haben.
Die Kleinunternehmerregelung ist der häufigste Grund für eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Sie greift, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenzen gelten seit dem 1. Januar 2025 (zuvor: 22.000 € / 50.000 €). Der Vorteil: Sie vereinnahmen den vollen Rechnungsbetrag, ohne Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen zu müssen.
Vorjahr (Grenze)
25.000 €
Ihr tatsächlicher Bruttoumsatz im vergangenen Kalenderjahr
Laufendes Jahr (Prognose)
100.000 €
Voraussichtlicher Umsatz im aktuellen Kalenderjahr
Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer muss zwingend einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten. Gängige Formulierungen sind:
„Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
„Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß §19 UStG."
„Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gemäß §19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten."
Auch Freiberufler – z.B. Texter, Designer, Berater, Coaches – können als Kleinunternehmer Rechnungen ohne Umsatzsteuer schreiben. Darüber hinaus sind bestimmte freiberufliche Leistungen nach §4 UStG generell umsatzsteuerbefreit (z.B. ärztliche Heilbehandlungen, Bildungsleistungen). In diesen Fällen dürfen Sie unabhängig von der Umsatzhöhe ohne MwSt. abrechnen.
Diese 5 Fehler machen Kleinunternehmer am häufigsten – vermeiden Sie sie mit unserer Vorlage.
Der häufigste Fehler: Der Pflichthinweis auf die Kleinunternehmerregelung fehlt. Ohne den Vermerk „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" ist die Rechnung formell unvollständig. Der Rechnungsempfänger kann die Zahlung verweigern oder eine korrigierte Rechnung verlangen.
Wer als Kleinunternehmer versehentlich MwSt. auf der Rechnung ausweist, schuldet diese dem Finanzamt – auch wenn er eigentlich befreit ist (§14c UStG). Achten Sie darauf, dass kein Steuerbetrag und kein MwSt.-Satz auf der Rechnung erscheint.
Viele Kleinunternehmer vergessen, ihre Umsätze regelmäßig zu prüfen. Wird die Grenze von 25.000 € (Vorjahr) bzw. 100.000 € (laufendes Jahr) überschritten, verlieren Sie den Status – und müssen ab sofort bzw. ab dem Folgejahr Umsatzsteuer berechnen.
Kleinunternehmer haben in der Regel keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Wird fälschlicherweise eine angegeben, kann dies Verwirrung beim Empfänger auslösen. Geben Sie stattdessen Ihre Steuernummer an.
Bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer ist der Nettobetrag gleich dem Bruttobetrag – es gibt keine Differenz. Trotzdem wird manchmal ein separater „Netto"- und „Brutto"-Betrag mit unterschiedlichen Summen ausgewiesen, was auf eine fehlerhafte MwSt.-Berechnung hindeutet.
Nein. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen, dürfen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Sie sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Stattdessen müssen Sie einen Hinweis auf die Steuerbefreiung aufnehmen, z.B.: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Wichtig: Sie dürfen im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen – also keine Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen vom Finanzamt zurückfordern.
Auf einer Rechnung ohne Umsatzsteuer muss ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung stehen. Übliche Formulierungen sind:
Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung formell fehlerhaft. Unser Tool fügt den Hinweis automatisch als Notiz ein.
Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro überschritten hat, verlieren Sie den Kleinunternehmerstatus ab dem Folgejahr. Überschreiten Sie die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr, entfällt der Status sofort – ab der Rechnung, mit der die Grenze überschritten wird.
Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie:
Der Vorteil: Sie können dann auch Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.
Ja, auch Freiberufler können die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG nutzen, sofern sie die Umsatzgrenzen einhalten. Das gilt z.B. für:
Zusätzlich gibt es bestimmte freiberufliche Leistungen, die nach §4 UStG generell umsatzsteuerbefreit sind – z.B. ärztliche Heilbehandlungen, Bildungsleistungen oder bestimmte kulturelle Leistungen. In diesen Fällen entfällt die Umsatzsteuer unabhängig von der Umsatzhöhe.
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